AGB

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich durch uns anerkannt sind.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


2. Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und bei Inlandslieferungen zuzüglich Mehrwertsteuer.
2.2 Tritt zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, oder werden durch Bundes- oder Landesgesetz Abgaben neu eingeführt oder erhöht, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgeblichen Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.3 Bei Preisen, denen offensichtlich eine Fehlkalkulation zu Grunde liegt, sind wir berechtigt, eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
2.4 Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum in bar abzüglich 2 % Skonto oder in 30 Tagen netto unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung zu leisten. Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung werden diskontfähige Wechsel zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Bestellers. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.
2.5 Leistet der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung nicht, werden ab dem 31. Tag Zinsen in Höhe von 8 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
2.6 Soweit nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn – unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel – fällig zustellen. Gerät der Besteller in Zahlungsrückstand, der auf eine Gefährdung unserer Forderung hindeutet, so sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung der gelieferten Ware untersagen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
In beiden Fällen können wir die Einzugsermächtigung nach 8.7 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung verlangen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
2.7 Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
2.8 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

3. Lohnarbeit
Bei Lohnarbeit gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
3.1 Die Frachten für An- und Rücklieferung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das Material muss in einwandfreier Aufmachung angeliefert werden. Angaben des Auftraggebers zu Qualität, Festigkeit und Oberfläche des angelieferten Materials müssen zutreffend sein.
3.2 Besteht eine Mängelrüge nach Prüfung und Anerkennung zu Recht, so erfolgt kostenlose Neubearbeitung (wobei Hin- und Rückfracht zu Lasten des Bestellers geht) oder wahlweise für den Lieferer Gutschrift des berechneten Wertes.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, auch wenn sich die Härte des Materials bei der Verarbeitung geändert hat. Desgleichen entfällt auch der Ersatz des angelieferten Materials. Lohnarbeiten sind sofort netto Kasse ohne Abzug zahlbar.

4. Maße, Gewichte, Güten
4.1 Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
4.2 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.
4.3 Die Gewichte werden incl. Aufmachung und Kartonverpackung brutto für netto ermittelt.

5. Versendung und Gefahrübergang

5.1 Transportweg und Transportmittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtführers sind mangels besonderer Weisung uns überlassen.
5.2 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Waren nach billigem Ermessen abzusenden oder einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von 4 Tagen abgenommen wird.
Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
5.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5.4 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über.
5.5 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die jeweils aktuellen Incoterms (bei Drucklegung Ausgabe 2010).
5.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
5.7 Falls nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für vereinbarte oder handelsübliche Verpackung, Schutz- und / oder Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Bestellers und unter Ausschluss unserer Haftung. Leihweise überlassene Spulen, Fässer, Beförderungs- und Schutzmittel sind nach Entnahme des Drahtes umgehend frei an unser Werk zurück zu senden.

6. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
6.1 Die vereinbarten Lieferzeiten beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Sie gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers und unter dem Vorbehalt, dass die Vorlieferanten auch die uns gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllen.
6.2 Irgendwelche Ansprüche wegen verspäteter Lieferung stehen dem Besteller nicht zu.
6.3 Wenn der Bestteller vertragliche Pflichten – auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o.a. nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufs angemessen hinauszuschieben.
6.4 Für die Einhaltung der Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
6.5 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm die Abnahme wegen Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
6.6 Die Lieferzeit verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, währenddessen der Besteller uns gegenüber in Verzug ist. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrage zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung der Ware aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir verpflichten uns, den Besteller vom Eintritt eines unvorhergesehenen Ereignisses im Sinne des Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.
6.7 Ein dem Besteller oder uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Besteller jedoch unverwendbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
6.8 Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

7. Mängel der Ware, Nacherfüllung

7.1 Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.
7.2 Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Nur wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
In den Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
7.3 Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
7.4 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
7.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
7.6 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, – z.B. sog. IIa-Material – stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.
7.7 Die Ware ist unbedingt trocken zu halten. Feuchtigkeitsschäden können nicht anerkannt werden.
7.8 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen . Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus Maschinenstillstandszeiten – sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7.9 Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens sechs Monate nach Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Das gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z.B. aus Umkehrwechseln.
8.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller in dem Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne Nummer.
8.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Weiterverarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Waren, an denen wir derartige Miteigentumsrechte haben, gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.8.1
8.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, das er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 8.5 und 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
8.5 Die Forderungen des Bestellers der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 8.1.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte gemäß Ziff. 8.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
8.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Ziff. 2.6 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.8 Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt; dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Besteller auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung gestattet sind.
8.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
8.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Allgemeine Haftbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen.
Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort ist Hemer, Gerichtsstand für beide Vertragsteile sind die für Hemer zuständigen Gerichte, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, unsere Rechte gegenüber dem Besteller am Ort seines gesetzlichen Gerichtsstandes geltend zu machen. Weiterhin sind wir berechtigt, unsere Ansprüche vor dem für Hemer zuständigen Landgericht sowie vor allen in Frage kommenden in- und ausländischen Gerichten geltend zu machen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im Übrigen nicht von dem Vertrage. Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrage sind nicht übertragbar.
10.3 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen.

11. Ausfuhrnachweis

Holt ein Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außergebietliche Abnehmer), oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiete, so hat der Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizufügen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Besteller den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz und Rechnungsbetrag zu zahlen.

12. Sonstige Bestimmungen

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich bestehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, diese durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Kaufleuten im gesetzlichen Sinne.

Stand 01. April 2015

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